Wer ein geringes Einkommen bezieht, kann beim Wohnraum staatliche Unterstützung beziehen. Zum Ende des Jahres 2011 nahmen 1,9 Prozent aller Privathaushalte, das sind 770 000 aller Haushalte, Wohngeld in Anspruch.
Im Osten Deutschlands wird Wohngeld sehr viel öfter (3,1 Prozent) bezogen als in westdeutschen Haushalten (1,7 Prozent). Mit 4,0 Prozent Wohngeldempfängern in Mecklenburg-Vorpommern und im Vergleich dazu 1,2 Prozent in Bayern wird diese Differenz nochmals deutlich, gab kürzlich das Statistische Bundesamt bekannt.
Der Zuschuss wird sowohl Mietern als auch Eigentümern von Wohnraum gezahlt und muss bei einer örtlichen Wohngeldbehörde oder der kommunalen Verwaltung beantragt werden. Es wird zumeist 12 Monate lang gezahlt, danach ist ein erneuter Antrag notwendig. Der durchschnittliche Anspruch an Wohngeld lag im Jahr 2011 bei 114 Euro.
Das meiste Wohngeld mit 91 Prozent zahlt der Gesetzgeber Privathaushalten, die zur Miete wohnen. Sogenannte Lastenzuschüsse für Eigentümer wurden an 9 Prozent der Empfänger gezahlt. Haushalten mit Mietzuschuss wurden im Durchschnitt 112 Euro im Monat ausgezahlt, Haushalte mit Lastenzuschuss erhielten 142 Euro.
Um konkreten Anspruch zu prüfen Wohngeldantrag stellen
Grundsätzlich hat jeder Bürger einen Anspruch auf das Wohngeld. Schwierigkeiten bereitet häufig, zu wissen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld erfüllt werden. Die konkreten Bedingungen sind im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Wer sich nicht sicher ist, ob Wohngeld bezogen werden kann, sollte einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich wird in den kommunalen Verwaltungen zumeist eine entsprechende Beratung angeboten.
Wesentlich ist, dass die Wohnung muss von den Bezugsberechtigten auch bewohnt wird. So wird etwa Eigentümern ein solcher Zuschuss nur für das Haus gezahlt, in welchem sie tatsächlich leben und entsprechend selbst für die Kosten aufkommen. Ob und wieviel Geld vom Staat für den Wohnraum gezahlt wird, ist weiterhin abhängig von der Miethöhe und demgegenüber der Menge des eigenen Einkommens. Auch, wieviele Personen im Haushalt leben, ist ausschlaggebend für die Bewilligung der Zahlung.
Wer jedoch Arbeitslosengeld II, eine Form der Grundsicherung oder ähnliche Sozialgelder nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf diese finanzielle Hilfe des Staates.