Wer in Deutschland eine Arztpraxis eröffnen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Schließlich kann auch dem besten Mediziner einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass ein Patient im schlimmsten Fall sogar dauerhaft geschädigt wird. Die Versicherungsanbieter haben sich auf die besonderen Ansprüche von Ärzten und Doktoren eingestellt.
Bei den Haftpflichttarifen für Ärzte gibt es mittlerweile eine ganze Fülle an Angeboten und Tarifen. So können Mediziner in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitieren. Zudem sind die Tarife nach den jeweiligen Fachdisziplinen ausdifferenziert – es finden sich etwa spezielle Angebote für Chirurgen oder Psychotherapeuten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichender Höhe abdeckt.
Auch wer bereits mehrere Jahre erfolgreich praktiziert, sollte seinen Haftpflichtschutz hin und wieder überprüfen. So können sich die Anforderungen an eine Versicherung im Laufe der Karriere ändern. Es ist etwa ein Unterschied, ob man als Belegarzt tätig ist, zum Oberarzt einer Klinik befördert wurde oder eine eigene Praxis eröffnet hat. Bei all diesen Schritten auf der Karriereleiter sollte die Risikostruktur neu bewertet und der Schutz angepasst werden.
Im Schadensfall einen kühlen Kopf bewahren
Doch was ist zu beachten, wenn doch mal ein Patient auf Schadensersatz klagt? In diesem Fall müssen bestimmten Obliegenheiten eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ganz wichtig: Der angemeldete Schadensersatzanspruch muss unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet werden. Auch ist ein Schadensbericht beizulegen, der den möglichen Behandlungsfehler ausreichend und umfassend schildert.
Allerdings sollten Ärzte davon Abstand nehmen, Originaldokumente an den Geschädigten auszuhändigen. Denn ganz gleich ob Röntgenbild, Krankheitsakte oder EKG-Befund: Bei einem drohenden Gerichtsverfahren haben Ärzte schlechte Chancen, wenn nicht alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind. Fehlende Nachweise werden fast immer zum Nachteil des Arztes ausgelegt.
Schwierig ist es zudem, die eigene Schuld gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen voreilig einzugestehen. Zwar besteht seit 2008 grundsätzlich das Recht, den Haftpflichtanspruch des Patienten auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Dies führt aber fast immer zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Im schlimmsten Fall verweigert der Haftpflichtanbieter dann eine Regulierung des Schadens.
Das Gespräch mit den Patienten suchen
Natürlich bedeuten die Einschränkungen nicht, dass der Arzt ein Gespräch mit dem geschädigten Patienten verweigern soll. Mediziner haben die Option, den Behandlungsverlauf zu erklären, auch eigene Fehler einzuräumen, selbst wenn dies einen Haftpflichtanspruch zur Folge hätte. Jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.
Die „Ärztezeitung“ empfiehlt zudem, zeitig den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen. Bei der Meldung eines Schadens kann der Arzt eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beilegen. Nun ist der Haftpflichtanbieter gefordert, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer dabei einen Punkt vergisst, kann er diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten – so ist man immer auf der sicheren Seite.